AGBs
Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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1. Jegliche Dienstleistung der Firma Full House eventtechnik (nachfolgend Vermieter genannt) sind ausschließlich an die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gebunden.
Die AGB des Vermieters werden ab Auftragserteilung, Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung oder Vertragsschluss vom Kunden (nachfolgend Mieter genannt) akzeptiert und anerkannt.
Abweichende Bedingungen werden erst nach schriftlicher Dokumentation gültig.
Davon abweichende Bedingungen des Käufers oder Mieters haben keine Gültigkeit.
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2. Durch eine Auftragserteilung erkennt der Kunde die Geschäftsbedingungen des Vermieters an, auch wenn seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise abweichen sollten.
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3. Die AGB des Vermieters behalten ihre Gültigkeit auch bei zukünftigen Geschäften mit dem Kunden, ohne dass erneut auf ihre Gültigkeit hingewiesen werden muss.
Vertragsschluss
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1. Sowohl mündliche, als auch schriftliche Angebote des Vermieters sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Eine verbindliche Auftragserteilung erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Unterschrift eines Vertrags beider Parteien.
Preise
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1. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO (€) und, sofern nicht anders angegeben, netto.
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2. Die angegebenen Preise gelten ab Lager des Vermieters. Die Kosten für den Transport trägt, sofern nicht anderweitig mit dem Mieter abgesprochen, der Mieter.
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3. Sofern nicht für bestimmte Leistungen mit dem Mieter individuelle Preise schriftlich vereinbart wurden, gelten die Preise der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste unter Berücksichtigung des Mietfaktors.
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4. Der Vermieter behält sich Preisänderungen und Irrtümer vor. Bei unerwarteten Preisänderungen informiert Full House den Kunden vor Auftragsausführung über die Änderungen und wartet sein Einverständnis ab.
Zahlung
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1. Generell sind Rechnungen des Vermieters, unabhängig von der Höhe des Betrages, sofort fällig und anhand der in der Rechnung aufgeführten Zahlungsart ohne Abzug zu begleichen.
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2. Für Rechnungen gilt ein allgemein angestrebtes Zahlungsziel von 14 Tagen.
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3. Auf Veranlassen des Vermieters kann eine Bezahlung per Vorkasse oder Teilvorkasse (Anzahlung) angestrebt werden.
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4. Die Art der Bezahlung wird dem Mieter freigestellt, und im Vorfeld mit ihm abgesprochen. Prinzipiell besteht die Möglichkeit Rechnungen per Barzahlung oder per Überweisung zu zahlen.
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5. Eine Stornierung ist jederzeit möglich. Es fallen jedoch, je nach Zeitpunkt der Stornierung, eine zu zahlende Teilvergütung an. Diese werden prozentual berechnet und richten sich nach folgenden Stornierungszeiträumen:
- Stornierung bei 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 30% der vollen, im Angebot besprochenen, Vergütung
- Stornierung bei 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der vollen, im Angebot besprochenen, Vergütung
- Stornierung bei 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80% der vollen, im Angebot besprochenen, Vergütung
- Bei einer Stornierung unter 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird die volle, im Angebot besprochene Vergütung fällig
Eine Stornierung erfordert der Schriftform.
Personaldienstleistung​
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1. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Mieter verpflichtet das Personal angemessen zu verpflegen. Während der gesamten Veranstaltungszeit inkl. Auf- und Abbau sind dem Personal von Full House Eventtechnik alkoholfreie Getränke zur Verfügung zu stellen.
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2. Eine Absprache zur Klärung des Sachverhaltes im Vorfeld wird vom Vermieter ausdrücklich erwünscht.
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3. Sollte eine Verpflegung nicht möglich sein oder vom Mieter nicht erbracht worden sein, werden Kosten anhand gesetzlich geregelter Pauschalbeträge berechnet und in Rechnung gestellt.
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4. Bei einer Leistungserbringung an einem Ort, an dem eine Heimfahrt nach Arbeitsende nicht möglich ist oder die Arbeitszeiten dies verhindern, stellt der Auftraggeber ein entsprechendes Hotel zur Verfügung. Dieses soll sauber sein und ein eigenes Bad auf dem Zimmer haben. Für jeden Mitarbeiter ist ein Einzelzimmer zu organisieren. Sollte die Unterkunft nicht den üblichen Standards entsprechen, behält sich die Firma Full House Eventtechnik vor, eine eigene Unterkunft auf Kosten des Auftraggebers zu buchen.
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4. Personal, das zur Ausführung eines Auftrages eingesetzt wird, unterliegt, genau wie der Anbieter der Leistung, Pflichten zum Datenschutz. Diese beinhalten einen vertraulichen Umgang mit Kundendaten, auch über Beendigung des Auftrages hinaus, sowie eine Rückgabe aller zur Ausführung des Auftrages benötigten Dokumente an den Mieter.
Materialvermietung
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1. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Anlieferung bzw. bei Abholung der Geräte beim Vermieter und endet zum Zeitpunkt der Rückgabe durch den Mieter am Lager oder bei Abholung der Mietgegenstände beim Kunden durch den Vermieter.
Abholung und Anlieferung finden grundsätzlich, sofern vorher nicht ausdrücklich anders besprochen, am Lager des Vermieters statt.
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2. Der Mieter ist dazu verpflichtet Mietmaterial des Vermieters möglichst schonend zu behandeln. Des Weiteren ist er für die Rückgabe des Materials in einwandfreiem Zustand verantwortlich. Das schließt einen Schutz vor Beschädigungen oder Verlust, Diebstahl, Transportschäden und Witterungseinflüssen ein. Kann dieser Verpflichtung nicht sachgerecht nachgekommen werden, so ist der Mieter für einen Schadensersatz verpflichtet. Im Falle eines Totalschaden durch z.B. Verlust der Mietgegenstände, muss der Mieter für den Wiederbeschaffungswert des Materials aufkommen. Sofern der Wiederbeschaffungswert nicht eindeutig bestimmt werden kann, so wird ein gleichwertiges Produkt als Ersatz für den Schaden zur Berechnung herangezogen.
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3. Vom Vermieter zur Verfügung gestellte Beschallungstechnik kann hohe Schallpegel erzeugen und bei unsachgemäßer Handhabung zu bleibenden Hörschäden führen. Sofern der Vermieter nicht gleichzeitig auch Veranstalter oder betreuender Techniker vor Ort ist, erkennt der Mieter bei Auftragserteilung an gewissenhaft mit den Beschallungsanlagen umzugehen und stellt den Vermieter bei etwaigen Schäden oder Unfällen, die auf zu hohen Schallpegeln ruhen, vom Schadensersatz frei.
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4. Der Mieter verpflichtet sich etwaige Mängel an Mietgegenständen bei Abholung anzuzeigen und zu vermerken. Sollte angefordertes Material aufgrund von Mängeln nicht einsetzbar sein, hat der Mieter das Recht eine Reparatur des Vermieters zu fordern oder gleichwertigen Ersatz zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Unterlässt der Mieter die Anzeige des Schadens bei Abholung bzw. Lieferung, so ist ihm ein Schadensersatz verwehrt.
5. Das Betreiben von Mietgeräten mit Software darf nur nach den Bedingungen der Lizenzinhaber erfolgen. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht ordnungsgemäßer Nutzung von Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
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6. Der Mieter ist dazu verpflichtet Mietgegenstände nach Ablauf des Mietzeitraums selbstständig an den Vermieter zurückzugeben, sofern nicht anders besprochen. Kosten, die dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe entstehen, hat der Mieter in vollem Maße zu tragen. Die Berechnung der Miettage verlängert sich entsprechend.
Zusätzliche Bestimmungen
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1. Der Vermieter ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht Veranstalter. Es werden nur diejenigen Service- und Dienstleistungen an Full House Eventtechnik übertragen, die auch im Angebot, sowie der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag vereinbart wurden. Ausdrücklich nicht selbstverständlich im Leistungsumfang des Vermieter inbegriffen sind Beauftragung und/ oder Kostenübernahme für GEMA-Gebühren, Einladungen, Kartenverkauf, Bewerbungen, Stellung von Security-Personal, Künstlerverträge, Vortragsverträge, sowie ordnungsrechtliche, polizeiliche, feuer- und katastrophen-schutzrechtliche Pflichten.
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2. Der Mieter ist dafür verantwortlich den Vermieter frühzeitig in den Planungsprozess einzubinden und ihm alle nötigen Informationen zur Durchführung, sowie zu örtlichen Gegebenheiten zu gewähren. Ferner ist dem Vermieter nach Absprache Zutritt zu entsprechenden Leistungsörtlichkeiten zu verschaffen.
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3. Der Mieter garantiert für die jeweilige Veranstaltung für eine problemlose Durch- und Zufahrt zur Leistungsörtlichkeit, sowie einer nahegelegenen Be- und Entlademöglichkeit und Parkmöglichkeiten.
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4. Der Mieter erklärt keine Angebots- und Vertragsinhalte an Dritte zu übermitteln. Ein durch Bruch dieser Verschwiegenheit entstandener Schaden ist vom Mieter zu tragen.
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5. Die Firma Full House Eventtechnik hat das Recht Kundendaten zu speichern und zur Verwaltung zu nutzen. Das gilt auch für ggf. Folgeaufträge. Die Daten werden vertraulich behandelt, nur betriebsintern genutzt und nicht an Dritte weitergegeben oder anderweitig verbreitet.
Schlussbestimmungen
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1. Für diese Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen Mieter und Vermieter im Allgemeinen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache versteht sich als Vertrags- und Verhandlungssprache.
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2. Eine rechtskräftige Änderung der Bedingungen erfordert der Schriftform. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nicht gültig.
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3. Der Vermieter behält sich Änderungen vor ohne sie vorher ankündigen zu müssen.
Letzte Änderung 09.01.2023